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Baulasten § 81 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Bauvorhaben (Baumaßnahmen) auf einem Baugrundstück müssen grundsätzlich dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 70 Abs. 1 NBauO). Will der Bauherr für sein Baugrundstück eine Baugenehmigung bewirken, so muss er in der Regel sein Bauvorhaben so gestalten, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften insbesondere diejenigen des Bauordnungsrechts über Zuwegung, Bauabstände, Abstandsflächen, gemeinsame Bauteile und die Herstellung von Stellplätzen und Garagen auf seinem Baugrundstück eingehalten werden.
Infolge Zuschnitt und Größe einzelner Baugrundstücke kann beispielsweise der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand durch das geplante Bauvorhaben nicht eingehalten werden. Als Bauaufsichtsbehörde überprüft der Landkreis Diepholz - Fachdienst Bauordnung und Städtebau - anhand der Bauvorlagen, ob die Baumaßnahme u. a. bei Übernahme und Eintragung einer entsprechenden Baulast genehmigt werden kann. Baulasten erleichtern bzw. erweitern die Möglichkeiten der Bebauung eines Baugrundstückes und beseitigen baurechtliche Hindernisse.
Zuständig für die Bearbeitung der Baulasten ist im Fachdienst Bauordnung und Städtebau das Team Sonstige Bescheide. Dort finden Sie auch ihren kompetenten Ansprechpartner. Für Benutzer, die regelmäßig das Baulastenverzeichnis einsehen (z.B. Notare, Grundstücksgutachter u.a.) steht rund um die Uhr ein Online-Service zur Verfügung. Zur Nutzung ist eine Registrierung beim Landkreis Diepholz erforderlich. Klicken Sie bitte auf das Bild und Sie werden zum Online-Service geführt.
Ansprechpartner/in
- Frau Karin Feder

Fachdienst 63 Bauordnung und Städtebau->Bezirk 4 - Baugenehmigungen
Fachdienst 63 Bauordnung und Städtebau->Bezirk 2 - Baugenehmigungen
Fachdienst 63 Bauordnung und Städtebau->Team Sonstige Bescheide
Kreishaus Diepholz, Zimmer B010
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-4491
Fax: 05441 976-1758
E-Mail: karin.feder@diepholz.de
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