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Anzeigepflicht von gemeinnützigen und gewerblichen Abfallsammlungen
18.08.2012Seit dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 01.06.2012 gilt die Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Abfall-sammlungen.
Zum 31.08.2012 endet jetzt die Übergangsfrist für gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammler, die bereits eine Sammlung durchführen. Bis Ende August haben diese noch Zeit eine entsprechende Anzeige bei der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Diepholz einzureichen. Sollte nach diesem Datum eine Abfallsammlung durchgeführt werden, ohne dass eine Anzeige erfolgte, drohen empfindliche Geld-bußen.
Diejenigen, die zukünftig eine Abfallsammlung durchführen möchten, haben nunmehr spätestens drei Monate vor einem beabsichtigtem Sammeltermin die geplante Abfall-sammlung der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Diepholz als zuständige Be-hörde anzuzeigen.
Adressaten dieser Regelung sind in erster Linie diejenigen, die gewerbsmäßig, also zur Gewinnerzielung, von Privathaushalten z.B. mit den bekannten Sammelkörben in einer Straßensammlung Schrott, Textilien, Schuhe oder Altpapier sammeln, aber auch jene, die zum selben Zweck einen Altkleider- oder Schuhcontainer aufgestellt haben.
Neben diesen „hauptamtlichen" Schrotthändlern, Textil- und Schuhsammlern oder Papiersammelunternehmen können aber auch Feuerwehren, Sportvereine oder andere karitative Organisationen von der Anzeigepflicht betroffen sein.
Wenn eine von der Körperschaftssteuer befreite Institution ebenfalls eine Abfall-sammlung durchführen will, so hat sie diese als gemeinnützige Sammlung anzu-zeigen. So sind z.B. Papiersammlungen der Jungendfeuerwehr, Metallsammlungen vom Schützenverein oder Altkleidersammlungen des Tennisvereins spätestens drei Monate vor Beginn dem Landkreis Diepholz mitzuteilen.
Im Rahmen der Anzeigenüberprüfung hat u.a. eine Zuverlässigkeitsprüfung der für die Sammlung verantwortlichen Person zu erfolgen, sodass der Landkreis auf die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses bestehen muss. Durch diese restriktive Maßnahme will der Gesetzgeber verhindern, dass mildtätige Gaben der Allgemeinheit über dubiose Wege in private Taschen fließen.
Erfolgt eine Sammlung im Auftrag eines Dritten, so hat dieser Dritte eine entsprech-ende Anzeige zu stellen. Eine Anzeige der Ausführenden selbst kann dann unter-bleiben. So sind beispielsweise diejenigen von dieser Regelung ausgenommen, die im Auftrag der AbfallWirtschaftsGesellschaft mbH (AWG) Papiersammlungen durch-führen bzw. Papiersammelstellen unterhalten.
Wer sich allerdings nicht an die Anzeigepflicht hält, muss mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der strengen Handhabung einen Wildwuchs ins-besondere bei gewerblichen Sammlungen zu verhindern. Mit der neuen Regelung soll letztlich auch die Gebührenstabilität der kommunalen Haushalte sichergestellt und erhalten werden.
Den Anzeigevordruck erhalten Sie unter dem punkt Dokumente am Ende der Seite
Ansprechpartner/in
- Herr Mathias Falldorf

Fachdienst 66 Umwelt und Straße->Team 7 - Abfall- und Bodenschutz
Kreishaus Diepholz, Zimmer A252
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-4282
Fax: 05441 976-1760
E-Mail: mathias.falldorf@diepholz.de














