Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt. Für andere Flächen (Nichtkulturland) ist eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle notwendig. Eine Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- der angestrebte Zweck vordringlich ist und
- mit zumutbarem Aufwand nicht auf andere Weise erzielt werden kann und
- überwiegend öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Eine Ausnahmegenehmigung wird befristet erteilt, in den meisten Fällen für 2 Jahre.
Der Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann vom Eigentümer oder vom Nutzer der zu behandelnden Flächen oder von einer durch ihn beauftragten Person gestellt werden.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, aktualisiert am 12.04.2011