Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.
Die Hilfe zur Pflege hat die Aufgabe, die existentiellen Lebensbedürfnisse und ein menschenwürdiges Dasein auch im Falle der - durch körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung bedingten - Hilflosigkeit sicher zu stellen.
Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes, soweit die einkommens- und vermögensrechtlichen Vorraussetzungen erfüllt sind. Die Hilfe umfasst häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und die Versorgung mit Hilfsmitteln.















