Achtung: Der Inhalt dieser Leistung ist nicht mehr aktuell. Derzeit erfolgt eine Aktualisierung durch das Bundesministerium des Innern.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sollen den Lebensbedarf von Wehr- und Zivildienstleistenden und deren Familienangehörigen während der Dauer der Dienstzeit sichern. Bei Wehrübenden sind die Unterhaltssicherungsleistungen dazu bestimmt, das Einkommen des Wehrpflichtigen, soweit es bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigt, zu sichern.
Die wichtigsten Leistungen für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende und gegebenenfalls deren Familienangehörigen sind:
- Mietbeihilfe
- Sonderleistungen (z. B. Beitragserstattungen für Unfall-, Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen)
- Wirtschaftsbeihilfe bei selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb
- allgemeine Leistungen für die Ehefrau und/ oder Kinder mit Sorgerecht
- Einzelleistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige (z. B. für Kinder ohne Sorgerecht)
Die wichtigsten Leistungen für Wehrübende sind:
- Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer
- Leistungen für Selbstständige
- Mindestleistungen
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sollen finanzielle Nachteile für Wehr- oder Zivildienstleistende und ihrer Familienangehörigen während der Dauer der Dienstzeit ausgleichen. Bei Wehrübenden wird ein Ausgleich für das entfallende Einkommen gewährt.
Wer seine Wehrpflicht erfüllt und Grundwehrdienst, Zivildienst, zusätzlichen freiwilligen oder unbefristeten Wehrdienst leistet, soll dadurch keinen unzumutbaren wirtschaftlichen Schaden erleiden. Wehrübenden wird ein Ausgleich für das entfallende Einkommen gewährt. Das "Gesetz über die Sicherung des Unterhaltes der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz, "USG" ) gibt daher den Soldaten, den Zivildienstleistenden und ihren Familien Rechtsansprüche auf besondere finanzielle Hilfe des Staates.
Anspruchsberechtigte Familienangehörige sind nicht nur die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Das USG sieht auch Geldleistungen an Eltern, Großeltern und Geschwister des Wehrpflichtigen und des Zivildienstleistenden vor, sofern diese vor der Einberufung vom Wehrpflichtigen unterhalten wurden. Das gleiche gilt für die geschiedene Ehefrau, für Stiefkinder und für nichteheliche Kinder. Betroffen sind Wehr- und Zivildienstleistende, die ihren Wohnsitz vor der Einberufung im Landkreis Diepholz hatten.















