Auszug - Landschaftsrahmenplan
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Wortprotokoll Beschluss |
Der Kreistag beschließt einstimmig:
Die Inhalte des Landschaftsrahmenplans werden unter Berücksic h tigung der Einarbeitung eingegangener Stellungnahmen und deren A b wägung zustimmend zur Kenntnis genommen.
Bei der Anwendung des Landschaftsrahmenplans ist zu beachten, dass er durch seinen gutac h terlichen Charakter eine verbesserte Abwägungsgrundlage für Entscheidungen liefert, ohne diese vorwegzunehmen. Er macht rahmenhafte Aussagen zu den Schut z gütern. Seine Inhalte sind nicht rechtsverbindlich. I n nerhalb von rechtsverbindlichen Planverfahren müssen im Einzelfall aktuellere Daten zum Zustand der Landschaft ermittelt werden. Der Entwurf wurde bereits bei der Aufstellung des vom Kreistag am 11.04.2005 beschlossenen Regionalen Rau m ordnungsprogramms berücksichtigt; der Landschaftsrahmenplan geht über dessen verbindl i che Regelu n gen nicht hinaus.