Vorlage - VO/2011/150
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Beschlussvorschlag:
Die Betriebssatzung für das Kreismuseum des Landkreises Diepholz in der Fassung vom 14.12.2009 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 5 letzter Satz wird wie folgt gefasst:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebes an den Landkreis Diepholz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sachverhalt:
Aufgrund steuerrechtlicher Anpassungsvorschriften hat sich ein gemeinnützigkeitsrechtlicher Anpassungsbedarf für die Betriebssatzung des Landkreises Diepholz ergeben. § 2 Abs. 5 der Satzung soll die Gemeinnützigkeit des Eigenbetriebes herstellen, was nach der derzeitigen Formulierung nicht hinreichend sichergestellt ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung muss die Satzung, die in der Abgabenordnung-Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten.
Die Finanzverwaltung orientiert sich hinsichtlich der formellen Anforderungen an die Satzungsgestaltung streng an dem Wortlaut der Mustersatzung und abweichende Formulierungen werden praktisch nicht akzeptiert.
Durch die jetzt vorgeschlagene Formulierung wird den Anforderungen der Mustersatzung nach der Abgabenordnung Rechnung getragen.