Vorlage - VO/2014/089
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Beschlussvorschlag:
Die gründungsbegleitende Vereinbarung in Bezug auf die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) soll insofern geändert werden, als Ziffer 5 Abs.2 und 4 gestrichen werden.
Sachverhalt:
Begründung:
Die Vereinbarung in Bezug auf die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) enthält in Ziffer 5 Regelungen, die nicht der geltenden Rechtslage entsprechen.
Die Regelung in Ziff. 5 lautet:
5. Personal
(1) Die Träger übertragen für das Haushaltsjahr 2011 die zum Zeitpunkt
des Übergangs in die gemeinsame Einrichtung vorhandenen Stellen,
Planstellen und Ermächtigungen (Anlage 1 u. 2: Stellenpläne).
(2) Das Stellenbesetzungsverfahren (ausgenommen interne Umsetzung)
und die Stellenbewertung obliegen weiterhin dem jeweiligen Träger
im Rahmen der Dienstherrneigenschaft (Anlage 3: Auflistung Zuständigkeiten gE und LK DH).
(3) Die Träger stellen sicher, dass im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr
zur Verfügung gestellten Stellenpläne und der personalwirtschaftlichen
Möglichkeiten frei werdende Stellen schnellstmöglich nachbesetzt werden.
(4) Bei Stellenbesetzungsverfahren ist der Geschäftsführer einzubeziehen.
(5) Die Personalkostenerstattung erfolgt zunächst für das Jahr 2011 entsprechend den bisherigen Vereinbarungen.
Abs. 2 und Abs. 4 regeln in rechtlich unzulässiger Weise Zuständigkeiten der Träger (Bundesagentur und Landkries Diepholz) der gemeinsamen Einrichtung in Bezug auf Stellenbewertungen und interne Stellenausschreibungsverfahren.
Laut § 44d Abs.4 SGB II übt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
Der NLT und der Kommunale Arbeitgeberverband haben bislang die Auffassung vertreten, dass zu diesen Kernkompetenzen der Träger auch die Stellenbewertung gehört.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Streitverfahren, das der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter im Landkreis Diepholz gegen den Geschäftsführer betrieben hat, festgestellt, dass die Kompetenz zur Stellenbewertung in die Zuständigkeit des Geschäftsführers fällt und nicht in die Zuständigkeit der Träger. Stellenausschreibungen unterliegen nur der Zuständigkeit der Träger, wenn sie der Einstellung dienen. Nach der vertraglichen Regelung in Abs. 2 unterlagen sie bisher gänzlich der Zuständigkeit der Träger.
Die Vereinbarung bedarf deshalb einer Anpassung an die Rechtslage, indem Absatz 2 gestrichen wird.
Ebenso wird der Abs.4 gestrichen, in dem es heißt: „Bei Stellenbesetzungsverfahren ist der Geschäftsführer einzubeziehen“. In diesen Fällen ist der Geschäftsführer bereits aufgrund Gesetzes ( §44d Abs.6 SGB II) zu beteiligen, so dass in der Vereinbarung nur eine gesetzliche Regelung wiederholt wird.