Vorlage - 68/2006
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Beschlussvorschlag:
Die Inhalte
des Landschaftsrahmenplans werden unter Berücksichtigung der Einarbeitung
eingegangener Stellungnahmen und deren Abwägung
zustimmend zur Kenntnis genommen.
Bei der Anwendung des Landschaftsrahmenplans ist zu
beachten, dass er durch seinen gutachterlichen Charakter eine verbesserte Abwägungsgrundlage
für Entscheidungen liefert, ohne diese vorweg zu nehmen. Er macht rahmenhafte
Aussagen zu den Schutzgütern. Seine Inhalte sind nicht rechtsverbindlich.
Innerhalb von rechtsverbindlichen Planverfahren müssen im Einzelfall aktuellere
Daten zum Zustand der Landschaft ermittelt werden. Der Entwurf wurde bereits
bei der Aufstellung des vom Kreistag am 11.04.2005 beschlossenen Regionalen
Raumordnungsprogramms berücksichtigt; der Landschaftsrahmenplan geht über
dessen verbindliche Regelungen nicht hinaus.
Sachverhalt:
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) wurde gemäß § 5 Niedersächsisches Naturschutzgesetz vom Landkreis Diepholz als naturschutzfachliches Gutachten anhand der zurzeit gültigen Richtlinie ( RdErl. D.MU v.1.6.2001 – 21-22404/01 - erarbeitet.
Der Entwurf des LRP wurde am 30.06.2004 den Trägern öffentlicher Belange (TöB) in Text und Karten zur Kenntnis und zur Stellungnahme übersandt. Gemäß der Richtlinie hatten die TöB für die Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf einen Zeitraum von 4 Monaten zur Verfügung. Aufgrund von zusätzlichem Beratungsbedarf einiger Mitgliedsgemeinden im Landkreis Diepholz wurde der Beratungszeitraum verlängert. In der Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung am 21.02.2005 stellte die SPD-Fraktion den Antrag, die Abgabe der Stellungnahmen bis zum 01.07.2005 zu terminieren und den überarbeiteten Entwurf bis zum Oktober zur Befassung vorzulegen. Der zuständige Dezernent regte an, auf der nächsten Sitzung der HVB zu klären, welchen Zeitraum die Gemeinden noch für ihre Stellungnahmen brauchen. Auf der Sitzung des KEA am 30.11.2005 wurde beraten, dass die Frist für die Abgabe der Stellungnahme zu der Planung am 31.12.2005 schließt. Zwei Gemeinden brauchten weitere Zeit um ihre Stellungnahme zu formulieren. Es wurde nochmals eine Frist bis zum 31.03.2006 gewährt, um auch diesen Gemeinden die Möglichkeit zu geben sich zu äußern. Damit stand für die TöB ein Zeitraum von 21 Monaten für die Abgabe ihrer Stellungnahmen zur Verfügung.
Diese wurden gemäß ihrer Bezüge zu den Inhalten des LRP geprüft, abgewogen und ein jeweiliger Text für die Behandlung der Stellungnahme verfasst.
Von 40 Trägern öffentlicher Belange gingen 107 Stellungnahmen mit jeweils mehreren Hinweisen ein.
86 dieser Stellungnahmen werden direkt in den Textteil des LRP aufgenommen da es sich um Korrekturen, ergänzende Hinweise oder allgemeine Anmerkungen handelt.
Bei 21 Stellungnahmen des LRP handelt es sich um Aussagen, die Befürchtungen dahingehend äußern, dass durch Darstellungen innerhalb des Planes unterschiedliche Nutzergruppen des Raumes benachteiligt werden könnten.
Vom Gesetzgeber ist die Abstimmung von Inhalten des Fachgutachtens LRP mit anderen Fachbereichen innerhalb des Aufstellungsverfahrens nicht vorgesehen. Die Abstimmung mit den Planungen und Vorhaben der Nutzergruppen des Raumes ist in Niedersachsen dem jeweiligen Verfahren vorbehalten, das die Verbindlichkeiten eines Vorhabens begründet, insbesondere der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms und der Bauleitpläne, den Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren und nach den förmlichen Verfahren nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz. Der Landschaftsrahmenplan liefert dazu die fachlichen Grundlagendaten.