Vorlage - 81/2006
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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die als Anlage zur Beschlussvorlage beigefügte Neufassung der Richtlinien zur Kindertagespflege des Landkreises Diepholz mit Wirkung ab 01.10.2006.
Sachverhalt:
Durch das Inkrafttreten des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) zum 01.01.2005 und des Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetzes (KICK) zum 01.10.2005 sind umfangreiche Neuregelungen der Kindertagespflege-Richtlinien des Landkreises Diepholz erforderlich geworden.
Als Anlage dieser
Sitzungsvorlage ist eine
§
Neufassung der
„Richtlinien zur Kindertagespflege“ und eine,
§
Gegenüberstellung der alten und neuen
Kindertagespflege-Richtlinien
beigefügt.
Durch die Vereinbarung zur Übernahme
von Aufgaben der Jugendhilfe mit den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Diepholz vom 19.06.2006 wird ab Inkrafttreten
dieser Vereinbarung zum 01.01.2007 unter Berücksichtigung einer Übergangszeit
bis zum Sommer 2007 ein großer Teil von Aufgaben des Teams Kindertagesbetreuung
des Fachdienstes Jugend auf die kreisangehörigen Gemeinden übergehen.
Die hieraus resultierenden
neuen Zuständigkeiten für den Bereich der Kindertagespflege erfordern ebenfalls
eine neu gefasste und den gesetzlichen Vorschriften angepasste ausführliche
Kindertagespflege-Richtlinie, die den Kommunen zukünftig als Hilfestellung und
Richtschnur dienen und die bei der Erledigung der neuen Aufgaben eine
einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen soll - und zwar in den Bereichen
in denen diese Einheitlichkeit landkreisweit erforderlich ist.
Neben
einiger redaktioneller Änderungen wurden die folgenden Regelungen der
Kindertagespflege-Richtlinien aufgrund der gesetzlichen Anforderungen neu
gefasst:
IV. Eignung
der Tagespflegeperson
V. Erlaubnis
zur Kindertagespflege
VIII. Höhe
des Aufwendungsersatzes und des Förderungsbeitrages
IX. Unfallversicherung
X. Alterssicherung
XI. Kostenbeitrag
XII.
Zuständigkeit.
Durch
das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz wurde im
§
43 SGB VIII ein Erlaubnis-Vorbehalt für Tagespflegepersonen eingefügt. Danach
benötigt die Tagespflegeperson für die Betreuung von Tagespflegekindern in
ihren eigenen Räumlichkeiten, wenn die Betreuung wöchentlich mehr als 15
Stunden erfolgt und länger als drei Monate dauert, eine Tagespflege-Erlaubnis.
In
den Kindertagespflege-Richtlinien waren die im Gesetz enthaltenen unbestimmten
Rechtsbegriffe für die Anwendung in der Praxis näher zu definieren. Grundlage
waren hierfür die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter
Niedersachsen, Bremen u. a (AGJÄ) und des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge.
Die
Regelung unter VIII. war erforderlich, da der Gesetzgeber im § 23 Abs. 2 SGB
VIII die Bestandteile der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen
gesetzlich festgelegt hat.
Gleichzeitig
wurde die Verpflichtung zur Leistung von Unfallversicherungsbeiträgen und
angemessenen Leistungen zur Alterssicherung von Tagespflegepersonen gesetzlich
vorgeschrieben. Diese Regelungen wurden unter IX. und X. der Richtlinie
berücksichtigt.
Durch
das Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz wurde die Tagespflege auch
aus Kostenbeitragssicht den Regelungen der Kindertageseinrichtungen
gleichgestellt.
Die
Kostenbeitragsregelungen, die sich bisher unter Punkt IX. der alten Richtlinie
befanden, wurden daher jetzt unter Punkt XI. neu gefasst.
Zur
weiteren inhaltlichen Ausgestaltung verweise ich auf die als Anlage beigefügte
Gegenüberstellung.
Ergänzende
mündliche Erläuterungen werden in der Sitzung gegeben.
Anlage/n:
Anlage/n:
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | DS-81-2006_Anlage-Neufassung Richtlinen KT-Pflege (120 KB) | |||
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2 | DS-81-2006_Anlage-Gegenueberstellung (191 KB) |