Aufgrund §§ 18, 21 und 27 der Geflügelpest-Verordnung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
In der Gemeinde Weyhe, Ortsteil Sudweyhe, ist am 22.02.2021 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden.
Es wird das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk festgelegt. Der Sperrbezirk ist in dem folgenden Kartenausschnitt als innere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt:
Der Sperrbezirk umschreibt Teile der Gemeinde Weyhe und der Stadt Syke. Er beginnt im Norden am Schnittpunkt der Kreisgrenze mit der Bahnlinie Bremen-Osnabrück und verläuft von dort aus entlang der Bahnlinie in südliche Richtung bis zur Einmündung der Bundesstraße 6, von dort weiter südöstlich bis zum Schnittpunkt mit der Kreisstraße 122. Die Grenze des Sperrbezirks verläuft weiter in östlicher Richtung mit dem Schnittpunkt der Landesstraße 333 und verläuft entlang dieser bis zur östlichen Kreisgrenze. Die östliche und nördliche Grenze des Sperrbezirks umschreibt die Grenze des Kreisgebietes in nördliche später nordwestliche Richtung bis zum Ausgangspunkt an der Bahnlinie Bremen-Osnabrück.
Außerdem wird um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Seuchenbestand festgelegt. Das Beobachtungsgebiet ist in dem folgenden Kartenausschnitt als äußere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt:
Die Grenze des Beobachtungsgebietes verläuft im Norden in der Gemeinde Stuhr vom Schnittpunkt der Landesstraße L 337 mit der Kreisgrenze/Landesgrenze zu Bremen entlang dieser in östliche Richtung, später in südliche Richtung entlang der Kreisgrenze zum Landkreis Verden. Auf dem Gebiet des Landkreises Diepholz verläuft die Grenze in südliche Richtung entlang der Straße „An der Heide“ in Schwarme weiter entlang der Kirchstraße, der Hauptstraße und der Bruchhausener Straße, Sprakener Straße und Erlenweg. Von dort in westliche Richtung entlang der Straße „Hauendamm“ bis zur Kreuzung nach Norden und zur Kreisgrenze nach Verden. Auf dem Gebiet des Landkreises Diepholz verläuft die Grenze weiter entlang der Straße neben dem Hauptkanal, Retzener Bach und Wachendorfer Mühlenbach bis nach Wachendorf. Weiter verläuft die Grenze des Beobachtungsgebietes entlang der Kreisstraße K 129 in westliche Richtung, später entlang der Kreisstraße K 125 in westliche Richtung. Weiter verläuft die Grenze entlang der Bramstedter Straße in westliche Richtung und geht im weiteren Verlauf in die Henstedter Straße über. Von dort über die Dorfstraße bis zur Einmündung der Landesstraße L 333 (Bassumer Straße). Die Grenze verläuft weiter in westliche und südwestliche Richtung bis zur Einmündung der Bundesstraße B 51.
Die westliche Begrenzung verläuft dann entlang der Bundesstraße B 51 in nördliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Kreisstraße K 112. Von dort verläuft die Grenze weiter in westliche Richtung entlang der Kreisstraße K 112 bis zum Schnittpunkt mit der Bundesstraße B 439 und an dieser entlang in nördliche Richtung und weiter entlang der Kreisstraße K 111 in nordöstliche Richtung, über die Autobahn A 1 hinweg bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 337. Von dort verläuft die Grenze die Landesstraße L 337 entlang in nordwestliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Kreisgrenze/Landesgrenze nach Bremen.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einen Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete wurden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Bei der Festlegung des Sperrbezirkes wurde zusätzlich das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in die Entscheidung einbezogen.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wird zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss.
Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann.
Im Kreisgebiet werden zurzeit ca. 4,9 Millionen Stück Geflügel gehalten. Der Landkreis Diepholz weist damit eine hohe Geflügeldichte auf. Daher wurde die Maßnahme unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, den Ausbruch der Tierseuche im Landkreis Diepholz schnell und wirksam eindämmen, sind für mich nicht ersichtlich.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form (§ 55 a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017) erhoben werden.
Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wieder herstellen.
Diepholz, 22.02.2021
Landkreis Diepholz
Der Landrat
in Vertretung
Kleine
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
in der jeweils gültigen Fassung
Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist unter der Telefonnummer 05441-976-1862 sofort zu melden.
Die Haltung von Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) muss bei der zuständigen Behörde angezeigt sein (§ 26 Viehverkehrsverordnung). Wer dies bisher noch nicht gemacht hat und über keine Registriernummer für seinen Geflügelbestand verfügt, sollte die Anzeige über das Veterinäramt unverzüglich nachholen.
Auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen (§§ 3, 5 und 6 Geflügelpestverordnung) wird ausdrücklich hingewiesen.