- Direktwahl der Landrätin oder des Landrats
Im Landkreis Diepholz ist eine Landrätin oder ein Landrat zu wählen. - Wahltag
Die Wahl findet am Sonntag, 26. Mai 2019, in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt. - Tag der Stichwahl
Im Falle einer erforderlichen Stichwahl findet diese am Sonntag, 16. Juni 2019, ebenfalls in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt. - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Landrätin oder des Landrats sind spätestens am Montag, 08. April 2019, 18:00 Uhr bei der Kreiswahlleitung des Landkreises Diepholz, Kreishaus Diepholz, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz, einzureichen. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können. - Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften der §§ 21 ff. i. V. m. § 45a und § 45d NKWG und der §§ 32 ff. Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) über Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu beachten. Entsprechende Vordrucke werden auf Anfrage kostenfrei von der Kreiswahlleitung zur Verfügung gestellt.
Wahlvorschläge können von einer Partei im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Eine wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist.
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Landrätin oder des Landrats darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten, die oder der nach § 80 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wählbar ist.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- die Bezeichnung des Wahlgebiets (Landkreis Diepholz)
- den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die
Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers
- bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine
Kurzbezeichnung führt, auch diese
- bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn die eine
Kurzbezeichnung führt, auch diese.
Auf dem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauenspersonen benannt werden. - Unterschriften für Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Gebiet des Landkreises Diepholz zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson von dieser selbst unterzeichnet sein.
Jeder Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 310 Wahlberechtigten aus dem Landkreis Diepholz persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften der Wahlberechtigten (sog. Unterstützungsunterschriften) sind gemäß § 32 Abs. 2 NKWO auf einem amtlichen Formblatt zu erbringen, das auf Anforderung kostenfrei von der Kreiswahlleitung ausgehändigt wird. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf erst dann durch Unterschriften unterstützt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt ist (§ 32 Abs. 4 NKWO). Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind (§ 45d Abs. 3 NKWG).
Von der Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 45d Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Alternative für Deutschland (AfD) Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- Freie Wählergemeinschaft Landkreis Diepholz (FWG)
- DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
Unterstützungsunterschriften sind ebenfalls nicht für den bisherigen Amtsinhaber erforderlich (§ 45d Abs. 4 Satz 1 NKWG). - Wahlanzeige
Außer den in Nr. 6 genannten Parteien (CDU, SPD, GRÜNE, FDP, AfD Niedersachsen, DIE LINKE.) können Parteien als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, bis spätestens zum 25. Februar 2019 ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft festgestellt wurde (§§ 22, 42 Abs. 6, 45d Abs. 8 NKWG). Der Wahlanzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie der Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Gemäß § 45d Abs. 8 NKWG gilt die letzte vom Landeswahlausschuss vor allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 NKWG getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei auch für diese Direktwahl (s. Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 28.06.2016, Nds. MBl. S. 708).
Diepholz, 11.08.2018
Der Kreiswahlleiter des Landkreises Diepholz
gez. van Lessen