Der Kehrbezirk umfasst im Wesentlichen das Stadtgebiet Diepholz, sowie die sich in der Samtgemeinde Altes Amt Lemförde befindliche Gemeinde Lembruch. Die genaue Aufteilung des Kehrbezirks können Sie der digitalen Kehrbezirkskarte entnehmen.
Die Bestellung erfolgt für die Dauer von sieben Jahren. Auf die Altersgrenze von 67 Jahren gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wird hingewiesen. Die Aufgaben und Tätigkeiten einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind in den §§ 13 bis 16 SchfHwG beschrieben.
Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird gemäß § 9a Abs. 3 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen. Insbesondere werden bei der Auswahl die persönliche und charakterliche Eignung, die erforderlichen Rechtskenntnisse, der angemessene Umgang mit Kunden, die Ergebnisse einer aufgabenbezogenen Berufsausbildung, die Fortbildungen und Spezialkenntnisse (z.B. EDV-Kenntnisse), die Organisationsfähigkeit, die Dauer der Berufserfahrung sowie Fachkenntnisse berücksichtigt.
Bewerberinnen und Bewerber haben die unten aufgeführten Unterlagen als Kopie, möglichst in der angegebenen Reihenfolge, vorzulegen. Die Unterlagen zu den Nr. 3 bis 5 und 11 sind beglaubigt vorzulegen. Fremdsprachlich eingereichten Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.
Einzureichende Bewerbungsunterlagen:
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Schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefon- und ggf. die Telefax-, die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse enthält.
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Tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält.
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Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle.
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Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation, die nach § 6 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen.
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Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und ggfs. Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber Inhaberin oder Inhaber eines Bezirkes ist. Aus den Nachweisen muss die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten (Beginn und Ende) hervorgehen.
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Für den Fall, dass die Bewerberin oder der Bewerber Inhaberin oder Inhaber eines Kehrbezirkes ist, eine Erklärung darüber, dass für den Fall einer Bestellung die Aufhebung einer vorhandenen Bestellung beantragt wird. Es wird ausdrücklich auf die Regelung in § 9a Abs. 4 SchfHwG verwiesen.
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Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
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Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin/ den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.
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Schriftliche Erklärung darüber, dass die Bewerberin /der Bewerber gesundheitlich geeignet ist, die erforderlichen Arbeiten als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in wahrzunehmen.
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Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
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Nachweise über Zusatzqualifikationen, z.B. Betriebswirt des Handwerks, Gebäudeenergieberater, abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (z.B. Versorgungstechnik, techn. Gebäudeausrüstung o.ä.), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk.
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Nachweise über besuchte berufsspezifische, produktneutrale Fort- und Weiterbildungen in den letzten sieben Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung für diesen Kehrbezirk.
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Nachweise über die Führung eines zertifizierten Betriebes nach DIN EN ISO 9001 und 14001 in den letzten drei Jahren oder die Hauptbeschäftigung in einem solchen Betrieb seit mindestens drei Jahren vor der Veröffentlichung der Ausschreibung.
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Erklärung, dass die Bewerberin/der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und insbesondere keine Verbindlichkeiten gegenüber dem zuständigen Finanzamt, der Deutschen Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse bestehen.
Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, haben darüber eine Bescheinigung der zuständigen Stelle seines oder ihres Herkunftsstaates darüber vorzulegen, dass ihnen die Ausübung des Gewerbes nicht, auch nicht vorüber-gehend, untersagt ist. Werden im Herkunftsstaat des Bewerbers/ der Bewerberin die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Bescheinigung über die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Bewerber/ die Bewerberin in seinem/ ihrem Herkunftsstaat vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer Notarin oder einer zur Entgegennahme der Erklärung befugten Berufsorganisation abgegeben hat.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Frau Schierbaum, unter der Tel.-Nr. 05441-976-1664
(Mail: Marion.Schierbaum@diepholz.de) sowie Herrn Vortmann, unter der Tel.-Nr. 05441-976-4025
(Mail: niklas.vortmann@diepholz.de).
Bei nicht fristgerecht eingesandten Unterlagen werden die Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte in einem verschlossenen Umschlag bis zum 12.12.2019 an den
Landkreis Diepholz, Fachdienst Sicherheit und Ordnung,
Niedersachsenstr. 2, 49356 Diepholz.