Bestattungskosten Übernahme

Allgemeine Informationen

Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, stellt das oftmals nicht nur eine emotionale, sondern auch eine große finanzielle Belastung dar.

Sofern Sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind für die anfallenden Kosten für eine würdige Bestattung aufzukommen oder der Nachlass nicht zur Deckung der Bestattungskosten ausreicht, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten zu stellen.

Bitte beachten Sie das Einkommen und Vermögen von Ehegatten, Lebenspartnern und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, in der Einkommensberechnung und Vermögensermittlung voll einbezogen werden.

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben gemäß § 8 Niedersächsisches Bestattungsgesetz in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern,
  6. und die Geschwister.

Die Bestattungskostentragungspflicht kann sich auch aus einer vertraglichen Verpflichtung ergeben, sofern zu Lebzeiten ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Verfahrensablauf

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

Antragsberechtigt sind vorrangig die Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, also bspw. der Verstorbene drei Kinder hinterlässt, kann jeder der Kinder einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten können Sie beim Landkreis Diepholz stellen, sofern der Verstorbene im Landkreis Diepholz verstorben ist oder der Person Sozialleistungen gewährt wurden.

Sofern der Verstorbene Arbeitslosengeld II erhalten hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort.

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

Bestattungskosten können im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich übernommen werden, wenn 

  1. Sie als Erbe oder Bestattungspflichtiger rechtlich dazu verpflichtet sind die Bestattungskosten zu tragen und
  2. der Nachlass der/des Verstorbenen nicht ausreicht um die Bestattungskosten zu decken
  3. Sie und Ihre Familie nicht über ausreichendes Einkommen oder ausreichendende Vermögenswerte verfügen um die Kosten zu tragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen zum Verstorbenen

  • Sterbeurkunde
  • Nachweise über Vermögensverhältnisse (bspw. Sparbuch, Bausparvertrag)
  • Nachweise über vorhandene Versicherungen (bspw. Lebensversicherung oder Sterbegeldversicherung)
  • Kontoauszüge aller Konten

Unterlagen des Bestattungspflichtigen

  • Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
  • Nachweise über Versicherungen (bspw. Lebensversicherungen, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung)
  • Nachweise über die Einkommensverhältnisse (Lohnabrechnung, Rentenbescheid, SGB II/SGB XII Bescheid)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (bspw. Sparbuch, Bausparvertrag, Fonds, etc.)
  • Nachweise über Unterkunftskosten
  • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate aller bestehenden Konten
  • Erbschein oder Erbausschlagung

Des Weiteren werden alle Rechnungen benötigt, die im Zusammenhang mit der Bestattung entstanden sind.

Grundsätzlich gilt, dass der Umfang der Unterlagen, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich nach der Besonderheit des Einzelfalls richtet.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es ist grundsätzlich keine Frist zu beachten.

Es empfiehlt sich jedoch innerhalb von zwei Monaten einen Antrag zu stellen, da sonst Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?
  • 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

Regelmäßig nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten gehören:

  • Todesanzeigen, Danksagungen, Trauerbriefe,
  • Aufwendungen für den sog. "Leichenschmaus",
  • Kosten für die Grabpflege,
  • Kosten für die Erledigung von Formalitäten.

Wird in einem Todesfall niemand tätig, beispielsweise, weil die Angehörigen nicht rechtzeitig für eine Bestattung sorgen oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen ausfindig zu machen sind, ist seitens der Stadt oder Gemeinde (Ordnungsamt) die Bestattung zu veranlassen.

Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, seitens des Landkreises mündliche oder schriftliche Kostenzusicherungen an den Gläubiger (z.B. Friedhof oder Bestatter) zu erteilen.

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