Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Allgemeine Informationen

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Personen, die erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen, werden vom Gesundheitsamt über Tätigkeitsverbote und über ihre Verpflichtungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken für die Verbraucher belehrt.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind jetzt auch online möglich:

Hier online beantragen © Landkreis Diepholz

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nicht angegeben

Um Ihnen ein Zeugnis über die Teilnahme an der Belehrung auszustellen, benötigt das Gesundheitsamt von Ihnen den Personalausweis und ca. 60 Minuten Zeit.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten betragen ca. 30,00 Euro.

Es entstehen Kosten in Höhe von 26,00 Euro für eine Bescheinigung, mit der nach   spätestens drei Monaten die Tätigkeit begonnen werden muss.

Wenn Sie Selbstzahler sind, bitten wir Sie, den Betrag in bar bereitzuhalten, für Praktikanten von allgemeinbildenden Schulen ist diese Belehrung kostenlos. Arbeitnehmer, denen das Zeugnis durch den Arbeitgeber bezahlt wird, benötigen vorab eine Kostenübernahmeerklärung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.

Rechtsbehelf

Nicht angegeben

Anträge / Formulare

Nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Wichtig für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass jeder Mitarbeiter, der mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäß IfSG § 42 in Berührung

kommt, oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, eine Belehrung nach dem IfSG §§ 42/43 besucht hat.

Des weiteren muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu Beginn ihrer Tätigkeit und weiterhin alle 2 Jahre belehren. Diese Unterrichtungen müssen dokumentiert werden.

Diese internen Belehrungen sowie die Bescheinigung über die amtliche Belehrung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und auf Wunsch der kontrollierenden Behörde vorzuweisen.

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