Meldepflicht für Heilpraktiker/innen

Allgemeine Informationen

Seit 01.01.2020 gilt eine Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen (§ 7a des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsamt - NGöGD).

Wer entsprechend des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben will, hat den Beginn der Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. Die Heilpraktikererlaubnis ist vorzulegen.

In der Anzeige sind

  • der Familienname
  • der Geburtsname
  • die Vornamen
  • das Geschlecht
  • das Geburtsdatum
  • der Geburtsort
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Anschrift des Tätigkeitsortes (Praxis)
  • die angewandten heilkundlichen Verfahren

anzugeben.

Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Landkreis unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigepflichten sind zu beachten, da ein Verstoß gegen die Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden kann.

Sie können die Meldungen online über das Serviceportal des Landkreises Diepholz vornehmen:

Anzeige über die Niederlassung als Heilpraktiker/in

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 Änderungsanzeige über die Niederlassung als Heilpraktiker/in

 Hier online beantragen © Landkreis Diepholz

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