Aufgrund des Artikels 55 der VO (EU) 2020/687 i. V. m. § 44 der Geflügelpestschutzverordnung (GeflPestSchV) wird die mit tierseuchenbehördlicher Allgemeinverfügung Nr. 39/26/1 zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel anlässlich des Ausbruches im Landkreis Oldenburg in der Gemeinde Prinzhöfte vom 02.01.2026 eingerichtete Restriktionszone (Überwachungszone) aufgehoben.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diepholz, 03.02.2026
Landkreis Diepholz
Der Landrat
in Vertretung
Kleine
Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist unter der Telefonnummer 05441-976-1862 sofort zu melden.
Die Haltung von Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) muss bei der zuständigen Behörde angezeigt sein (§ 26 Viehverkehrsverordnung). Wer dies bisher noch nicht gemacht hat und über keine Registriernummer für seinen Geflügelbestand verfügt, sollte die Anzeige über das Veterinäramt unverzüglich nachholen.
Auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen (§§ 3, 5 und 6 Geflügelpestverordnung) wird ausdrücklich hingewiesen.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
in der jeweils geltenden Fassung






