Aufgrund des Artikels 55 der VO (EU) 2020/687 i. V. m. § 44 der Geflügelpestschutzverordnung (GeflPestSchV) wird die mit tierseuchenbehördlicher Allgemeinverfügung Nr. 39/26/3 vom 29.01.2026 zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel anlässlich des Ausbruches in der Gemeinde Ganderkesee eingerichtete Restriktionszone (Überwachungszone) aufgehoben.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 28.02.2026 in Kraft.
Diepholz, 26.02.2026
Landkreis Diepholz
Der Landrat
in Vertretung
gez.
Kleine
- Erster Kreisrat -
Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist unter der Telefonnummer 05441-976-1862 sofort zu melden.
Die Haltung von Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) muss bei der zuständigen Behörde angezeigt sein (§ 26 Viehverkehrsverordnung). Wer dies bisher noch nicht gemacht hat und über keine Registriernummer für seinen Geflügelbestand verfügt, sollte die Anzeige über das Veterinäramt unverzüglich nachholen.
Auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen (§§ 3, 5 und 6 Geflügelpestverordnung) wird ausdrücklich hingewiesen.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
in der jeweils geltenden Fassung






