Auf Grundlage des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) und der §§ 16 Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 und 33 IfSG wird die nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.
- Der Unterrichtsbetrieb für alle Schulen im Gebiet des Landkreises Diepholz wird ab 16.03.2020 untersagt.
Dies gilt auch für die Durchführung sonstiger schulischer sowie nichtschulischer Veranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, Vortragsveranstaltungen, Konzerte und vergleichbare Veranstaltungen).
Als Schulen gelten in diesem Zusammenhang alle Schulen sowohl in staatlicher als auch in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren.
Unabhängig von dieser Weisung sind die genannten Einrichtungen verpflichtet, Notbetreuungen in kleinen Gruppen an öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren für die Schuljahrgänge 1 bis 8 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr sicherzustellen.
Über diesen Zeitraum hinaus kann bedarfsgerecht eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden.
Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, im medizinischen Bereich und im pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleich-
bare Bereiche.
Ausgenommen von dieser fachlichen Weisung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).
Bei der Notbetreuung ist in einem besonderen Maß auf die Einhaltung der Hygienestandards zu achten.
Der Besuch der Notbetreuung ist von den Erziehungsberechtigten eigenverantwortlich zu organisieren; eine Schülerbeförderung findet nicht statt.
- Der Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertagespflege im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Diepholz wird ab 16.03.2020 untersagt.
Unabhängig von dieser Weisung sind die genannten Einrichtungen verpflichtet, Notbetreuungen in kleinen Gruppen sicherzustellen.
Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, im medizinischen Bereich und im pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleich-
bare Bereiche.
Ausgenommen von dieser fachlichen Weisung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).
Bei der Notbetreuung ist in einem besonderen Maß auf die Einhaltung der Hygienestandards zu achten.
Der Besuch der Notbetreuung ist von den Erziehungsberechtigten eigenverantwortlich zu organisieren.
- Alle Schulfahrten und ähnliche Schulveranstaltungen von Schulen im Gebiet des Landkreises Diepholz werden ab 16.03.2020 untersagt.
Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte. Auch unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind erfasst.
Hinsichtlich des Begriffs der Schulen wird auf die Definition unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung verwiesen.
- Die Anordnungen zu Nr. 1 und 2 sind zunächst bis zum 18.04.2020 (einschließlich) befristet. Abweichend davon gilt die Anordnung zu Nr. 1 für Schülerinnen und Schüler des aktuellen Abiturjahrgangs zunächst bis zum 14.04.2020 (einschließlich).
Die Anordnung zu Nr. 3 ist befristet bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.
Begründung:
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG können unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG unter anderem Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 33 IfSG schließen.
Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 33 IfSG sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Genannt werden insbesondere Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, nach § 43 Abs. 1 SGB Vlll erlaubnispflichtige Kindertagespflegen, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime sowie Ferienlager. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sodass auch Einrichtungen mit einem ähnlichen Charakter diesbezüglich heranzuziehen sind.
Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Übertragungs- und Gesundheitsrisiko einzudämmen. Erkenntnisse aus anderen Ländern belegen die sehr hohe Dynamik des Infektionsgeschehens.
Auch im Landkreis Diepholz ist eine steigende Anzahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen Personen festzustellen.
Nach Möglichkeit soll die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zumindest verlangsamt und eingeschränkt werden, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und insbesondere einer Überforderung des regionalen und überregionalen Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Die Erkrankung verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer Influenzainfektion klinisch nicht zu unterscheiden.
Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an dem vorgenannten Virus. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein. Kinder und Jugendliche sind zugleich besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil z. B. kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die Familien und zu besonders gefährdeten Personengruppen verbracht werden. Zum Schutz dieser Personengruppen sind die getroffenen Anordnungen zwingend notwendig. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, zu unterbinden. Diese Anordnung betrifft die Kindertagespflege auch dann, wenn nur ein Kind betreut wird. Denn auch dann ist eine Übertragung auf weitere Kinder nicht ausgeschlossen.
Entsprechend der fachlichen Einschätzung auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen bezüglich des Auftretens und der Verbreitung des Krankheitserregers in anderen Ländern ist davon auszugehen, dass kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemie zu erwarten und zu bewältigen ist. Um den negativen Folgen mit den einhergehenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit soweit wie möglich entgegenzuwirken, müssen Ansteckungsketten kurzfristig und noch effektiver unterbrochen werden. Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend möglich.
Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu minimieren. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.
Diesbezüglich wird insbesondere auf die Weisung des Sozialministeriums vom 13.03.2020 (Akz.: 401.41609-11-3) und die in diesem Zusammenhang geäußerte fachliche Einschätzung verwiesen.
Zum Zwecke der möglichst uneingeschränkten Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen wurde die unter Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung erlassene Ausnahmeregelung der Notfallbetreuung getroffenen.
Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG).
Die Allgemeinverfügung sowie deren Begründung kann auch auf der Internetseite www.diepholz.de abgerufen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG hat die Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Diepholz, 13.03.2020
Cord Bockhop
- Landrat -
