Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Abgeordneten des Kreistages (Kreiswahl) am 13. September 2026 auf und mache Folgendes bekannt:
1. Zahl der zu wählenden Abgeordneten des Kreistages
Im Wahlgebiet des Landkreises Diepholz sind 62 Kreistagsabgeordnete zu wählen.
2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Das Wahlgebiet für die Kreiswahl ist in die folgenden sechs Wahlbereiche eingeteilt:
| Wahlbereich 1: | Gemeinde Stuhr |
| Wahlbereich 2: | Gemeinde Weyhe |
| Wahlbereich 3: | Stadt Syke, Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen |
| Wahlbereich 4: | Stadt Bassum, Stadt Twistringen, Samtgemeinde Barnstorf |
| Wahlbereich 5: | Stadt Sulingen, Samtgemeinde Kirchdorf, Samtgemeinde Schwaförden, Samtgemeinde Siedenburg |
| Wahlbereich 6: | Stadt Diepholz, Gemeinde Wagenfeld, Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“, Samtgemeinde Rehden. |
3. Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl zum Kreistag
Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Da das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist, gilt ein Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem der vorstehend genannten Wahlbereiche.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt 14. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2 NKWG) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
4. Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet (Landkreis Diepholz) zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
Er muss außerdem von mindestens 30 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sog. Unterstützungsunterschriften).
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden.
Die entsprechenden Formblätter für die Sammlung von Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung kostenfrei von mir ausgegeben.
Von der Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gem. § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen für die Wahl des Kreistages im Landkreis Diepholz befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
- Die Linke (Die Linke),
- Freie Demokratische Partei (FDP),
- Unabhängige Wählergemeinschaft Landkreis Diepholz (UWG),
- Wählergemeinschaft „Sulingen!“ .
5. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens aber bis Montag, 20. Juli 2026, 18.00 Uhr, bei mir im Kreishaus, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz, einzureichen. Auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§§ 21 ff. NKWG und §§ 31 ff. Nds. Kommunalwahlordnung - NKWO) weise ich besonders hin. Entsprechende Vordrucke werden auf Anfrage kostenfrei von mir zur Verfügung gestellt.
6. Wahlanzeige
Außer den Parteien Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) sowie Die Linke (Die Linke) können andere Parteien gemäß § 22 Abs. 1 NKWG als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, bis spätestens zum 15. Juni 2026 ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen (s. auch Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 23.07.2025, Nds. MBl. 2025 Nr. 372).
| Diepholz, 30.01.2026 | Die Kreiswahlleiterin |
| des Landkreises Diepholz | |
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