Auf der Grundlage der Art. 60 – 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 11 – 67 der VO (EU) 2020/687 sowie i. V. m. §§ 18 – 33 der GeflPestSchV werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Im Landkreis Oldenburg ist am 28.01.2026 in der Gemeinde Ganderkesee in einem geflügelhaltenden Betrieb der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Der Landkreis Diepholz ist von der dort eingerichteten Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) betroffen.
Aus den Gründen ergehen folgende Entscheidungen:
1. Um den Seuchenbestand wird eine Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern eingerichtet.
Die Überwachungszone entspricht dem im folgenden Kartenausschnitt dargestellten Bereich:
2. Gleichzeitig werden die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet.
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Seuchenbekämpfungsmaßnahmen |
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a. Anzeigepflicht: Geflügelhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen. |
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b. Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden: |
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- Vögel, |
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- Fleisch von Geflügel und Federwild, |
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- Eier, |
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- sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen, |
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- Futtermittel. |
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Ausgenommen hiervon sind - Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können beim Veterinäramt erfragt werden. - Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren. - Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 06.01.2026, gewonnen oder erzeugt wurden. - Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden. - Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse. (Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 27 Abs. 4 Nr. 1 GeflPestSchV) |
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c. Aufstallungspflicht: Geflügelhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind mit Ausnahme von Tauben in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Alternativ kann die Haltung von Geflügel unter Netzen oder Gittern stattfinden, wenn die Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln als Abdeckung eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen. |
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d. Eigenüberwachung: Geflügelhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Tel. 05441-976-1862). |
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e. Schadnagerbekämpfung: Geflügelhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen. |
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f. Hygienemaßnahmen: Geflügelhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite der DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden. |
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g. Hygienemaßnahmen: Geflügelhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen (Art. 25 Abs. 1 e) und Art. 40 VO (EU) 2020/687 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 2 und § 27 Abs. 4 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 GeflPestSchV): |
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- Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. |
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- Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. |
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h. Aufzeichnungspflicht: Geflügelhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten. |
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i. Tierkörperbeseitigung: Geflügelhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen: Rendac Icker GmbH & Co. KG, Tel. 0800 779 333 3 (Art. 25 Abs. 1g und Art. 40 VO (EU) 2020/687) |
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j. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen. |
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k. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. |
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l. Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. |
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m. Teilausstallung (Vorgreifen): Die Teilausstallung ist in der Überwachungszone untersagt |
3. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Hinweise:
- Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen.
(§ 4 Tiergesundheitsgesetz) - Ausnahmegenehmigungen: Für bestimmte Maßnahmen kann die Veterinärbehörde Ausnahmen genehmigen. Das gilt z. B. für das Aufstallungsgebot bzw. die Absonderung und für das Verbringen von Geflügel, Legehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Konsumeiern, frischem Geflügelfleisch oder Fleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten.
- Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
(§ 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz)
Begründung:
Die aviäre Influenza (Vogelgrippe) ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit. Ein natürliches Reservoir ist in Wildvögeln vorhanden, insbesondere im Wassergeflügel (Wildenten, Wildgänse). Es existieren zahlreiche Virus-Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9), die unterschiedlich pathogen sind (gering- oder hochpathogen). Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die dann als Geflügelpest bezeichnet wird.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch.
Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.
Für den Menschen besteht die Gefahr einer Ansteckung durch intensiven Kontakt mit infiziertem Geflügel. Infektionsquelle sind kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.
Die Bekämpfung der Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza) ist im EU-Recht in der VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Der aktuelle Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) im Landkreis Oldenburg am 28.01.2026 ergibt sich aus dem Ergebnis der Laboruntersuchung des Friedrich-Löffler-Instituts vom 28.01.2026 für den betroffenen Betrieb. Die amtliche Bestätigung des Ausbruchs der Geflügelpest erfolgt nach Art. 11 VO (EU) 2020/687.
Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde eine Sperrzone fest, bestehend aus einer Schutzzone von mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb. Diese Zonen sind auch festzulegen, wenn der Ausbruch in einem benachbarten Landkreis/Bundesland/Mitgliedstaat liegt und der Radius sich bis in das Gebiet des eigenen Landkreises erstreckt. Im Grenzbereich ist die Zone dann fortzuführen.
Die Überwachungszone entspricht dem früheren Beobachtungsgebiet nach nationalem Recht und kann frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden. Das ergibt sich aus Art. 60 Buchst. b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 21 Abs. 1b i. V. m. Anhang V i. V. m. Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Anhang XI der VO (EU) 2020/687. Beide Zonen bleiben bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.
Bei Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) als Seuche der Kategorie A hat die Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen Rechtsgrundlagen unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone (Schutz- und Überwachungszone) anzuordnen. Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit diesen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, darf das Betreuungspersonal den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen. Alle Materialien und Geräte, die im Stallbereich verwendet werden, müssen gründlich gereinigt und fachgerecht desinfiziert werden.
Jede einzelne der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig, um die Geflügelpest zu bekämpfen. Darüber hinaus sind die verordneten Maßnahmen im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter, insbesondere der Gefahren für öffentliche Gesundheit und das Tierwohl auch angemessen und damit verhältnismäßig.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wird zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest vorliegend Gebrauch gemacht.
Die Teilausstallung bzw. das sogenannte „Vorgreifen“ stellt eine verbreitete Praktik dar, um Geflügelbestände im Laufe des Aufwachsens zu reduzieren, um den Tieren innerhalb der Ställe mehr Fläche einzuräumen. Notwendig ist ein solches dann, wenn in Mastställen aufgrund des Wachstums der eingestallten Tiere die Grundfläche pro Tier zu vergrößern ist.
Mit jedem Kontakt zu Geflügel innerhalb einer Schutz- bzw. Überwachungszone steigt die Gefahr der Kontamination eines Bestandes durch Eintrag des Virus der hochpathogenen aviären Influenza. Vor dem Hintergrund des aktuellen, potentiell hochdynamischen Szenarios und der Tatsache, dass bereits während des vergangenen Geflügelpestgeschehens im Umkreis in mehreren Mastställen Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza festgestellt und die befallenen Tiere in Konsequenz getötet und die bestehenden Restriktionszonen ausgeweitet werden mussten, was enorme wirtschaftliche Einschränkungen zahlreicher weiterer Betriebe nach sich zog, ist es erforderlich und angemessen, den Zugang zu Mastbetrieben zu beschränken und eine Teilausstallung nicht weiter zuzulassen. Geflügelbestände innerhalb der festgesetzten Restriktionszone sind – nach vorheriger Genehmigung – insofern ausschließlich vollständig zu leeren, um den Geflügelbestand zu minimieren.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.
Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form (§ 55 a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017) erhoben werden.
Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Diepholz, der 29.01.2026
Landkreis Diepholz
Der Landrat
in Vertretung
gez.
Kleine
- Erster Kreisrat -
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (VO (EU) 2016/429)
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (VO (EU) 2018/1882)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der VO (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (VO (EU) 2020/687)
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GeflPestSchV)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung)
in der jeweils gültigen Fassung







