Geschütze Landschaftsbestandteile
Bäume, Hecken, Wasserläufe u.ä. können als geschützte Landschaftsbestandteile für bestimmte Teilräume von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass sie das Orts- oder Landschaftsbild gliedern, zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen oder das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren.
Geschützte Landschaftsbestandteile stellen sich als aus der übrigen Landschaft abzugrenzende Objekte wie z.B. Raine, Alleen, Feldgehölze, Moore, alte Streuobstwiesen, Parks, Wasserflächen usw. dar.
Für die geschützten Landschaftsbestandteile besteht lediglich ein relatives Veränderungsverbot, d.h. es sind nur die in der entsprechenden Verordnung ausdrücklich bestimmten Handlungen verboten.
Zu den geschützten Landschaftsbestandteilen zählen u.a. auch die sogenannten "Baumschutzsatzungen", die durch die Städte und Gemeinden per Satzung erlassen werden können.
Im Landkreis Diepholz sind nur 6 geschützte Landschaftsbestandteile, darunter durch Baumschutzsatzungen bestimmte Baumbestände in den Gemeinden Stuhr, Weyhe, Bahrenborstel und Wehrbleck ausgewiesen.

