Innen-/Außenbereich
Innenbereich
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Aber nicht für jedes Grundstück gibt es einen Bebauungsplan. Oft sind Orts- oder Stadtkerne historisch gewachsen. Im Laufe der Jahrzehnte haben sich hier ungeschriebene Regeln gebildet, nach denen gebaut wurde. Diese Gebiete bezeichnet man dann als Innenbereich (§ 34 BauGB). Vorhaben sind hier nur zulässig, wenn sie sich in die Bebauung der näheren Umgebung einfügen. Auch hier helfen Ihnen die MitarbeiterInnen des Fachdienstes Bauordnung und Städtebau gerne weiter.
Außenbereich
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Der Gesetzgeber hat im § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“ eindeutig festgelegt wer dort bauen darf. Im Regelfall ist hier eine privilegierte Nutzung nachzuweisen. Damit sind meist land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder aber Betriebe gemeint, die aufgrund ihrer Emission auf eine Alleinlage angewiesen sind. Das bedeutet aber nicht das bauliche „Aus“ für alle anderen. Auch an „sonstige Vorhaben“ hat der Gesetzgeber gedacht. Damit sind zum Beispiel der Bau einer Garage oder eines Gartengerätehauses oder aber auch die Erweiterung des Wohnhauses, z. B. wenn Familienmitglieder einziehen möchten, gemeint.Auch hier besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit zu bauen.
Zudem gibt es auch in einigen Fällen die Möglichkeit, Gebäude im Außenbereich lediglich in der Nutzung zu ändern, ohne dabei aufwändige Baumaßnahmen durchzuführen.