Bauen mit der Bauanzeige nach § 62 der Nieders. Bauordnung
Wer zum Beispiel ein Ein- oder Mehrfamilienhaus baut, braucht unter Umständen gar keine Baugenehmigung. Voraussetzung ist allerdings, dass das Baugrundstück sich in einem Gebiet befindet, für das es einen Bebauungsplan gibt, der das Grundstück als allgemeines oder reines Wohngebiet oder aber als Kleinsiedlungsgebiet ausweist. In diesen Fällen muss der Bauherr jedoch vor Baubeginn eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme einreichen. Diese Möglichkeit des genehmigungsfreien Bauens bietet die Nieders. Bauordnung seit einigen Jahren für Gebäude geringer Höhe an.
Diese sogenannte Bauanzeige muss der Bauherr nicht mehr beim Fachdienst Bauordnung und Städtebau des Landkreises Diepholz einreichen, sondern beim Bauamt in der Gemeinde-/ oder Stadtverwaltung, in der er bauen möchte. Wenn der Bauherr dann die schriftliche Bestätigung darüber hat, dass die Erschließung seines Grundstückes gesichert und die Gemeinde beim Landkreis keine vorläufige Untersagung des Baugesuches beantragt hat, bekommt er von dort eine Mitteilung darüber, dass dem Baubeginn nichts mehr im Wege steht. Dann kann er mit den Arbeiten beginnen. Die Entwurfsunterlagen müssen schon mit der Anzeige nach § 62 der Nieders. Bauordnung beigefügt werden und nicht wie früher erst mit der Fertigstellung des Objektes eingereicht werden. Wichtig ist auch, dass dieses Verfahren nur gilt, wenn man entweder gar keine Ausnahme oder Befreiung benötigt oder aber schon vorher die dafür benötigten Genehmigungen eingeholt hat.
Mit dieser Anzeige nach § 62 der Nieders. Bauordnung übernehmen der Bauherr und sein Entwurfsverfasser aber mehr Verantwortung dafür, dass das öffentliche Baurecht eingehalten wird als z. B. bei einem Bauantrag. Der Grund hierfür: die Bauvorlagen werden nicht mehr von den Bauämtern geprüft. Entspricht das Bauvorhaben nicht dem öffentliche Baurecht, haften der Bauherr und sein Entwurfsverfasser. Das kann unter Umständen ganz schön ärgerlich und teuer werden, z. B. wenn Teile des Baus wieder abgerissen werden müssen. Zusätzlich müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.
Nach wie vor kann der Bauherr aber selbst entscheiden, ob er dieses Verfahren wählt oder aber lieber einen Bauantrag stellen möchte.
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