Die Baugenehmigung (§ 59 Abs.1 Nieders. Bauordnung)
Wer bauen möchte, braucht hierzu im Regelfall eine Baugenehmigung. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind lediglich:
- Verfahrensfreie Baumaßnahmen
. - und Bauten, die lediglich angezeigt werden müssen
(Bauen mit der Bauanzeige nach § 62 der Nieders. Bauordnung)
Die Baugenehmigung muss schriftlich beim Fachdienst Bauordnung und Städtebau beim Landkreises Diepholz beantragt werden. Sie ist zu erteilen, wenn sie dem öffentlichen Baurecht entspricht. Für den Bauantrag benötigen sie eine ganze Reihe von Unterlagen. Im Regelfall sind dies
- der Bauantrag
- ein Übersichtsplan im Maßstab 1:5000
- ein amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen
- die Baubeschreibung
- Berechnungen
- bautechnische Nachweise
- Betriebsbeschreibungen (z. B. bei landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bauvorhaben)
Ein Bauantrag ist in einfacher Ausfertigung einzureichen. Für dessen Erstellung benötigt man einen entsprechend qualifizierten Entwurfsverfasser bzw. –verfasserin.
Der Fachdienst Bauordnung und Städtebau prüft, ob das Bauvorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Ist dies der Fall, so hat man einen Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung.
In einigen Fällen ist es erforderlich, dass auch andere Behörden und Stellen, deren Belange betroffen sein könnten, vom Bauamt beteiligt werden. Diese Stellungnahmen fließen dann mit in die Baugenehmigung ein.
